Was die Hausordnung (nicht) darf
Wie überall wo Menschen zusammenleben, sind gegenseitige Rücksichtnahme und Verständnis sowie die Beachtung der jeweiligen Rechte und Pflichten die beste Voraussetzung für ein reibungsloses Miteinander. Man muss keine Hausordnung vereinbaren, kann dies jedoch tun. Ohne Hausordnung gelten die ortsüblichen Regeln. Je nach Art des Mietverhältnisses oder -vertrages ist weiters zu beachten: Ist die Hausordnung Bestandteil des Mietvertrags, kann sie nicht einfach vom Vermieter abgeändert werden. Der Mieter muss erst seine Zustimmung geben. Ist die Hausordnung hingegen kein Bestandteil des Mietvertrags, kann der Vermieter einseitige Änderungen vornehmen.
Ruhezeiten und Co.
In einer Hausordnung sind u. a. die Ruhezeiten, die Nutzung von Gemeinschaftsflächen oder die Reinigungsaufgaben geregelt. Auch wie man mit dem Gemeinschaftsgarten verfährt oder welche Maßnahmen zur Haussicherheit getroffen werden zählt dazu. Die Hinweise zu den gesetzlichen Ruhezeiten im Haus sind Bestandteil fast jeder Hausordnung. Nachtruhe herrscht dabei zwischen 22 und 6 Uhr. In manchen Gemeinden gibt es allerdings Sonderregelungen. Der Vermieter darf der mietenden Partei zudem keine „unverhältnismäßigen“ Arbeiten auferlegen. D. h. es kann nicht verlangt werden, einmal im Jahr die Fenster zu streichen oder Fliesen etc. zu erneuern. Arbeiten, die gegen geltendes Recht verstoßen, müssen Mieter ebensowenig ausführen. Auch darf das Persönlichkeitsrecht nicht eingeschränkt werden. Zum Beispiel kann der Vermieter kein Übernachtungsverbot für Gäste des Mieters aussprechen oder Kinderlärm untersagen. Auch ein generelles Bade- und Duschverbot nach 22 Uhr darf kein Bestandteil einer Hausordnung sein. Details sind immer abhängig von der Art des Mietverhältnisses.
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