Auch Alleineigentümer einer Liegenschaft haben Pflichten gegenüber Behörden und Nachbarliegenschaften, zum Beispiel Bauordnungen und Flächenwidmungspläne einzuhalten.

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, in das Grundstücke eingetragen sind. Es ist öffentlich zugänglich, also kann jeder gegen eine Gebühr von 13,70 Euro pro Auszug beim Bezirksgericht, oder einem Notar Einsicht nehmen und davon ausgehen, dass die darin enthaltenen Eintragungen richtig und vollständig sind. Das Grundbuch ist somit ein rechtsgültiges Dokument. Wenn Sie beim Notar ins Grundbuch Einsicht nehmen möchten, können noch Kosten für den Arbeitsaufwand hinzukommen. Seit Anfang der 1990er Jahre gibt es alle Einträge des Grundbuchs in digitaler Form. Übers Internet kann das Grundbuch ebenfalls eingesehen werden. Die Gebühren richten sich dort nach dem Aufwand und liegen zwischen 1,05 und 44 Euro für die Abfrage digitaler Katastralmappen. Kataster bedeutet Register, oder Liste. Bei der Einsicht ins Grundbuch übers Internet sollten Sie darauf achten, dass Sie nur Geld an die autorisierte Verrechnungsstelle des Bundesministeriums für Justiz bezahlen. Der Kataster besteht aus der Katastralmappe, die zur Lagebestimmung der Grundstücke dient, und aus dem Grundstücksverzeichnis. Das Grundbuch wird vom Bezirksgericht geführt, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

Es besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung. Das Grundbuch nennt den oder die Besitzer und enthält alle Inhalte zu Rechten und Lasten auf das Grundstück. Im Hauptbuch ist für jede Fläche eine Grundbuchseinlage angelegt, die als Einlagezahl geführt wird. Jeder Grundbuchseintrag besteht aus drei Teilen – Blättern. Das A-Blatt ist das Gutbestandsblatt, das alle zur Liegenschaft gehörigen Grundstücke mit ihrer Grundstücksnummer anführt und Rechte oder öffentliche-rechtliche Beschränkungen, wie Zugänge, oder Wegerechte, enthält. Das B-Blatt ist das Eigentumsblatt, in dem alle Eigentümer einer Liegenschaft und Beschränkungen wie Konkurs, oder Sachwalterschaft eingetragen sind. Das C-Blatt ist das Lastenblatt, in dem Belastungen wie Pfandrechte sowie Vor- oder Wiederkaufsrechte eingetragen sind. Belastungen gehen beim Kauf oder Verkauf auf den neuen Eigentümer über, deshalb sollten Sie vor Grundstückskäufen und Verkäufen alle Grundbuchsseiten genau unter die Lupe nehmen. In der Urkundensammlung sind alle Originale und beglaubigten Abschriften von Urkunden wie Kaufverträge geordnet und jahrgangsweise verwahrt.

Bauflächen

In der Kategorie Bauflächen gibt es die Unterteilung nach Kerngebiet, Wohngebiet, Mischgebiet, Mischgebiet mit Bauwerken für Land- und Forstwirtschaft und Betriebsgebiet. Kerngebiete befinden sich im Dorfzentrum und sollen hauptsächlich für die Verwaltung, für den Handel, für Bildungseinrichtungen, kulturelle und soziale Einrichtungen, Dienstleister und fürs Wohnen genutzt werden. In den Wohngebieten dürfen nur andere Gebäude errichtet werden, wenn dadurch das Wohnen und der Charakter als Wohngebiet nicht gestört werden. In den Mischgebieten sind Gebäude und Anlagen zulässig, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Betriebsgebiete sind für Betriebsanlagen bestimmt und für Wohnungen und Aufenthaltsplätze für das Aufsichts- und Wartungspersonal des Betriebes. Bauerwartungsflächen können in dieselbe Kategorie wie Bauflächen unterteilt werden. Sie eignen sich für die Bebauung in einem Zeitraum von bis zu 15 Jahren. Verkehrs-
flächen sind Flächen für Straßen, Eisenbahntrassen einschließlich der dazugehörigen Anlagen wie Bahnhöfe. Andere Vorhaben sind auf solchen Flächen nicht erlaubt. Die Vorbehaltsflächen dienen für die Zwecke der Gemeinde, die voraussichtlich innerhalb von 20 Jahren benötigt werden. Die vorgesehene Verwendung wird im Flächenwidmungsplan angegeben.

Freiflächen

Alle Flächen, die nicht als Bauflächen, Bauerwartungsflächen oder Verkehrsflächen gewidmete sind, sind Freiflächen nach dem Raumplanungsgesetz. Diese Freiflächen werden ebenfalls wieder in verschiedene Kategorien unterteilt, zum Beispiel gibt es Land- und Forstwirtschaft, Grüngürtel, Gärtnereien, Spielplätze, Sportstätten, Parkanlagen, Ökoland oder Wasserflächen. Bei der Widmung Freiflächen dürfen nur ganz bestimmte Bauten errichtet werden. Zum Beispiel können das Bauwerke für die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft sein oder Gebäude für Nebengewerbe wie Buschenschanken. Die Bestimmungen über die Flächenwidmung können nicht umgangen werden, wenn jemand Landwirtschaft als Hobby betreibt. Zumindest muss eine nebenberufliche Tätigkeit ausgeübt werden, um Einnahmen zu erzielen.