Grundsätzlich müssen sich Hausbewohner stets so verhalten, dass ihre Nachbarn möglichst wenig gestört werden. Gegen Lärm (Geräuschemission) kann ein Mieter vorgehen, wenn dieser das ortsübliche Ausmaß überschreitet und die Benutzung des Mietgegenstandes wesentlich beeinträchtigt wird. Allerdings muss ein objektiv messbarer Maßstab angelegt werden. Es kommt daher nicht nur auf die Lautstärke, sondern auch auf die Tageszeit an, zu der es auftritt. Auch die Dauer und Häufigkeit des Geräusches ist wesentlich. Es ist bei Beschwerden weiter zu klären, ob nachweislich eine Lärmbelästigung vorliegt und welche Konsequenzen dem Verursacher drohen.

Mietzinsminderung

Normalerweise wird bereits vor Bewilligung einer Klimaanlage eine Überprüfung auf allfällige Beeinträchtigungen vorgenommen. Kommt es nach der Installation zu intensiven Geräuschentwicklungen können im Einzelfall auch Lärmmessungen durchgeführt werden. In langwierigen Fällen können sogar Sachverständige herangezogen werden, um den Geräuschpegel zu prüfen. Im gegenständlichen Fall könnte z. B. auf die Hausordnung gepocht und das Abschalten der Klimaanlage ab 22 Uhr verlangt werden. Lässt sich das Geräusch durch technische oder bauliche Maßnahmen reduzieren, ist auch dies eine Möglichkeit. Übrigens: Mieter haben so lange ein Recht auf Mietzinsminderung, solange die Beeinträchtigung des Mietobjekts vorhanden ist. Sobald der Mangel beseitigt wird, entfällt das Recht auf Mietminderung. Für Lärmbelästigungen wurden bislang seitens der Gerichte maximal 25 Prozent Mietminderung zugestanden. Mietminderungen sollten stets nur mit juristischem Rat vorgenommen werden.

Weitere Informationen auf www.mietervereinigung.at