Herbstlaub sollte rasch und gründlich überall dort entfernt werden, wo es Sturzgefahr oder sonstige Schäden verursachen kann. Laub und Grünschnitt darf allerdings keinesfalls daheim im Garten verbrannt werden. Auf leer geräumten Blumen- und Gemüsebeeten oder unter Bäumen und Sträuchern kann eine Laubschicht als natürlicher und guter Frostschutz verwendet werden.

Klare Vorgaben

Die Bestimmungen im Luftreinhaltegesetz über das punktuelle Verbrennen von biogenen Materialien wie Ästen und Laub sehen ein ganzjähriges Verbot mit nachfolgend definierten Ausnahmen vor:
• Das punktuelle und flächenhafte Verbrennen von schädlings- oder krankheitsbefallenen Materialien, wenn dies zur wirksamen Bekämpfung der Schadorganismen unbedingt erforderlich und keine andere ökologisch verträgliche Methode mit gleichem Erfolg anwendbar ist,
• Das punktuelle Verbrennen biogener Materialien, die aufgrund von Lawinenabgängen oder Muren die Nutzbarkeit von Weideflächen in schwer zugänglichen alpinen Lagen beeinträchtigen; die Verbrennung hat auf der betroffenen Weidefläche stattzufinden.
• Ganzjährig erlaubt sind nur Lager-, Grill- und Brauchtumsfeuer.

Das Verbrennen von Materialien aus dem land- und forstwirtschaftlich genutzten Bereich wie von Waldflächen, Wein-, Obst-, Garten- und Ackerbaukulturen sowie Intensivwiesen und Weiden ist zwischen 1. Mai bis 15. September verboten. Bezüglich der Waldflächen sieht das Forstgesetz weitere Beschränkungen vor. Das Amt der Vorarlberger Landesregierung definiert mit „land- und forstwirtschaftlich genutzter Bereich“ Vollerwerbslandwirte.

Sicherheitsvorkehrungen

Bei der Durchführung von Verbrennungen der unter Ausnahmen definierten Materialien sind Vorkehrungen zu treffen, um eine Gefährdung oder unzumutbare Belästigung von Personen zu vermeiden. Es ist insbesondere zu beachten, dass das Feuer zu keiner Zeit unbeaufsichtigt gelassen wird. Anwesende sind auf die Gefahrensituation hinzuweisen und vom Nahbereich der Flammen fernzuhalten. In Nähe von bewohnten Gebäuden oder Orten mit regelmäßiger Personenfrequenz ist das Verbrennen möglichst zu unterlassen. Ist dies nicht möglich, so ist es in einer Weise und zu einer Zeit vorzunehmen, das eine unzumutbare Belästigung Unbeteiligter vermieden wird. Dem privaten Gartenbesitzer bleibt daher die Fahrt zum Recyclinghof, um seine Äste, das Herbstlaub und den letzten Grünschnitt ordnungsgemäß zu entsorgen.
Weitere Informationen auf www.vorarlberg.at