Allgemeine Teile einer Wohnungseigentumsanlage dürfen von einzelnen
Miteigentümern nur mit Zustimmung aller anderen privat genutzt werden.

Immer wieder gibt es in Wohnungseigentumsanlagen Probleme mit einzelnen Eigentümern, die allgemeine Teile der Liegenschaft für private Zwecke nutzen. Aber auch eine vorübergehende private Nutzung solcher Teile ist laut § 17 WEG 2002 nicht erlaubt.

„Ausnahmen gelten nur, wenn alle Eigentümer einer solchen Privatnutzung schriftlich zustimmen.“ Darauf verweist Michael Wawersik, Geschäftsführer von WAM Immobilien GmbH, Bludenz. Ein Beispiel wäre der Tischtennisraum in einer Anlage, der seit Jahren nicht mehr genutzt wird und leer steht. Alle Eigentümer könnten schriftlich vereinbaren, dass dieser Raum von einem Eigentümer privat z.B. als Hobbyraum oder zusätzlicher Keller genutzt wird. Dies wäre dann eine sogenannte personenbezogene Benützungsregelung. Ebenso können alle Eigentümer gemeinsam schriftlich vereinbaren, den Tischtennisraum im Winter in einem festgelegten Zeitraum als Lager für Balkonpflanzen etc. zu nutzen, also eine sachbezogene Benützungsregelung.

„Die private Nutzung allgemeiner Teile ist nur mit Zustimmung aller möglich.“

Michael Wawersik
WAM Immobilien GmbH

Eine solche Regelung kann später auch nur mit schriftlicher Zustimmung aller Eigentümer abgeändert oder aufgehoben werden. Sie gilt auch für deren Rechtsnachfolger und kann auf Antrag eines Eigentümers sogar im Grundbuch ersichtlich gemacht werden. Sollte ein Eigentümer einen entsprechenden Wunsch haben, kann er dies zum Beispiel auf einer Eigentümerversammlung ansprechen und allen Eigentümern ein entsprechendes Schriftstück zur Unterschrift vorlegen. „Natürlich kann nicht über alle allgemeinen Liegenschaftsanteile disponiert werden. Stiegenhäuser beispielsweise sind aus brandschutztechnischen Gründen komplett freizuhalten“, präzisiert Michael Wawersik.