Wer in einer Wohnung in Österreich eine Unterkunft aufgibt (auszieht) oder eine Unterkunft nimmt (einzieht), ist verpflichtet, sich sowie alle minderjährigen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Geldstrafe von 726 Euro droht bei Nichtbeachtung. Wenn sich jemand nach dem Umzugsstress zu spät ab- oder anmeldet, begeht er eine Verwaltungsübertretung. Die Fristen besagen, dass man sich innerhalb von drei Tagen vor – bis drei Tage nach dem Auszug – ab- und anmelden muss. Die Möglichkeit der korrekten Abmeldung wurde neben der persönlichen oder postalischen Abmeldung durch die Online-Abmeldung mit Bürgerkarte bereits erweitert. Auch das Meldeformular kann heruntergeladen werden. Achtung, wer sich nicht persönlich auf dem Meldeamt abmeldet, muss Originaldokumente aus denen Familienname und Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort und Staatsangehörigkeit des Unterkunftnehmers hervorgehen, oder eine beglaubigte Kopie mit dem Formular mitsenden.

Nur wenige Ausnahmen

Die Abmeldung des Hauptwohnsitzes hat bei der für diesen Wohnsitz zuständigen Meldebehörde zu erfolgen. Die Abmeldung eines Nebenwohnsitzes kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. Es gibt nur wenige Ausnahmen von der Meldepflicht, zum Beispiel für Spitals- oder Heimaufenthalte. Auch Personen, die schon anderswo in Österreich gemeldet sind, sind von der Meldepflicht ausgenommen, wenn sie in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft nehmen (z. B. Urlaub bei den Großeltern oder ein Aufenthalt bei Freunden). Auch bei Geldinstituten, der Post, der GIS, Kindergarten und Versicherungen sollte die Adressänderung baldmöglichst mitgeteilt werden.

Weitere Informationen auf www.help.gv.at