Die Frage, wie weit ein Immobilienmakler im Rahmen seines
Vermittlungsauftrages aufzuklären hat, tritt immer wieder auf.

Bernd Hagen von Realbüro Hagen aus Lustenau: „Vorweg muss gesagt werden, dass der Immobilienmakler oder wer sich als Immobilienmakler zu erkennen gibt, immer als Sachverständiger im Sinne des Gesetzes anzusehen ist. Damit treffen ihn besondere Hinweis- und Warnpflichten und es wird ein besonderer Sorgfaltsmaßstab an seine Tätigkeit angelegt.“ Aus einer Vielzahl von Gerichtsentscheidungen, die sich mit diesem Thema beschäftigen, lässt sich ein Satz ableiten, der diese Pflichten gut erklärt: „Der Immobilienmakler hat über alle wesentlichen Umstände des Geschäfts aufzuklären.“ Diese Verpflichtung wird grundsätzlich sehr weit gefasst. Als Experte ist Bernd Hagen auch der Meinung, dass es der Anspruch eines guten und seriösen Maklers sein muss, beide Vertragsparteien, d. h. sowohl Käufer wie auch Verkäuferseite, möglichst umfassend über ein Immobiliengeschäft zu informieren.

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