Wer ein Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln vorübergehend abstellen will, sollte das nur auf dem eigenen, eindeutig als solchen erkennbaren – oder mit Zustimmung des Besitzers auf einem anderen – Privatgrund tun. Autos ohne behördliche Kennzeichen dürfen nicht einfach auf öffentlichem Grund „zwischengeparkt“ werden. Ab und zu ist dies der Fall, wenn eine Ab- und Ummeldung erfolgt. Hierfür könnte bei der zuständigen Behörde eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Wer auf die Umwelt achtet, sorgt dafür, dass bei temporär abgestellten Autos weder Öl noch Kühlflüssigkeit etc. ins Erdreich wandern. Autowracks, die noch Betriebsflüssigkeiten sowie die Starterbatterie, Bremsflüssigkeit, Öl-, Luft- und Benzinfilter, Kühlflüssigkeit, Air-Bag enthalten, gelten als gefährlicher Abfall und dürfen nicht ohne weitere Maßnahmen auf dem Privatgrundstück abgelagert werden. In juristischem Sinne wird zwischen lagern und ablagern unterschieden.

Unschöner Anblick

Wenn auf dem Nachbargrundstück Fahrzeuge ohne Nummerntafeln abgestellt sind, ist dies zwar oft ein unschöner Anblick, aber erlaubt. Hier hilft das Pflanzen einer Sichtschutzhecke wohl eher als das Gericht zu bemühen. Weit ärgerlicher ist es, wenn fremde Personen auf einem Privatparkplatz – z. B. einer Wohnanlage – einfach ein Auto „entsorgen“ und dort ohne Kennzeichen über einen längeren Zeitraum stehen lassen. Denn: verwaiste Autos dürfen nicht einfach entfernt und verschrottet werden. Kann der Halter ausfindig gemacht werden, wird er angehalten, das Kfz zu entfernen, erfolgt dies nicht in der gesetzten Frist, wird es abgeschleppt und werden die Abschleppkosten sowie eine Verwaltungsstrafe vorgeschrieben.
Weitere Informationen auf www.ris.gv.at