Wer einen neuen Anstrich vornimmt, die Retro-Fliesen im Bad erneuern möchte oder einen neuen Teppich oder Fußboden verlegen möchte, benötigt dazu mitunter keine Erlaubnis des Vermieters. Anders sieht es beim Abriss einer Wand oder dem Versetzen von Türen aus, um aus zwei kleineren Räumen z.B. einen größeren zu gestalten. Dazu muss beim Vermieter ein Ansuchen gestellt oder eine Vereinbarung getroffen werden. Unterliegt die Wohnung dem Mietrechtsgesetz (MRG) hat der Vermieter unter bestimmten Umständen kein Recht, die Zustimmung zu verweigern. Wichtig ist, dass die Veränderungen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, diese verkehrsüblich sind, eine einwandfreie Ausführung gewährleistet ist und der Mieter die Kosten trägt. Wenn das Sicherheitsbedürfnis des Mieters mit einer neuen Sicherheitstüre zufriedengestellt wird und er dieselbe selbst zahlt, wird der Vermieter nichts dagegen haben. Wichtig ist, dass keine Schädigungen des Hauses oder Beeinträchtigungen der Interessen des Vermieters gegeben sind.

Eigentümergemeinschaft

Bei der Notwendigkeit ein Bad barrierefrei umzubauen, liegt ein wichtiges Interesse des Mieters vor. Gilt das Mietrechtsgesetz (MRG) nicht oder nur teilweise, kommt es auf die getroffenen Vereinbarungen an. Der Vermieter kann seine Zustimmung zum geplanten Umbau dennoch verweigern. Der Gang vor Gericht ist möglich, aber nicht ratsam. Erfolgt ein Umbau ohne Zustimmung, kann dies die Kündigung des Mietvertrages nach sich ziehen. Sind allgemeine Teile des Hauses betroffen wie z.B. bei der Verglasung eines Balkons, muss zudem die Eigentümergemeinschaft zustimmen. Diese könnten im schlimmsten Fall eine Besitzstörungsklage einbringen. Zu- oder Absagen sollten grundsätzlich schriftlich erfolgen.
Infos auf: www.arbeiterkammer.at