Bei bewilligungspflichtigen Bauverfahren haben Nachbarn
eine eingeschränkte Parteistellung.

Beim Bauen werden verschiedene Bauverfahren unterschieden. Es gibt anzeige- und bewilligungsfreie, anzeigepflichtige und bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Die Baubehörde entscheidet anhand der Komplexität eines Projektes sowie der möglichen Betroffenheit von Nachbarn, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird oder nicht. Unabhängig von dieser Entscheidung kommt den Nachbarn Parteistellung zu, d. h. es muss für sie möglich sein, alle zur konkreten Sache gehörenden Gesichtspunkte vorzubringen. Nachbarn haben eine eingeschränkte Parteistellung., d. h. Einwendungen werden nur berücksichtigt, wenn das Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte des Nachbarn berührt:
– Standsicherheit, Trockenheit und Brandschutz des Bauwerks des Nachbarn
– Schutz vor Immissionen
– Einhaltung der Mindestabstände
– Einhaltung der Vorgaben eines Bebauungsplanes

Baustart nach Bescheid

Die Ladung zur Bauverhandlung hat rechtzeitig, meist 14 Tage vorher, zu erfolgen. Geladen werden von der Baubehörde Bauwerber, Grundeigentümer, Nachbarn, Sachverständige, Projektanten und Bauführer. Wurde eine mündliche Verhandlung ordnungsgemäß anberaumt und erhebt ein Nachbar nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der zuständigen Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen, erlischt dessen Parteistellung. Erfüllt das Bauvorhaben die Bewilligungsvoraussetzungen, erteilt die Behörde die Baubewilligung in Form eines Bescheides. In diesem Bescheid können auch Auflagen oder Bedingungen enthalten sein, die vom Bauwerber beachtet werden müssen. Erst nach Eintritt der Rechtskraft eines positiven Bescheides darf mit dem Bau begonnen werden.