Wenn bei Vermietung und Verpachtung mehrere Personen Eigentümer sind oder Teile eines Hauses privat genutzt werden, spricht man von „Besonderen Verhältnissen“. Das Bundesministerium für Finanzen informiert dazu: Der Vermieter kann einen Teil des Hauses privat, z. B. zu eigenen Wohnzwecken oder betrieblich, z. B. als Geschäftslokal nutzen. In diesem Fall sind die auf den privaten Teil entfallenden Aufwendungen nicht abzugsfähig, die auf den betrieblich genutzten Teil entfallenden Aufwendungen stellen Betriebsausgaben dar. Es wird in der Regel nach der Nutzfläche aufgeteilt.

Hausgemeinschaft und Familie

Steht ein vermietetes Gebäude im Miteigentum, kommt es zu einer Feststellung der Einkünfte. Dabei wird die Höhe der Einkünfte in einem eigenen Feststellungsbescheid ermittelt, der mit bindender Wirkung der Einkommensteuerveranlagung der Miteigentümer zu Grunde gelegt wird. Die Einkünfteaufteilung muss dabei nicht immer der Miteigentumsquote entsprechen. Es kann sich z. B. für jeden Miteigentümer eine unterschiedliche Absetzung für Abnutzung (Afa) ergeben. Jeder Miteigentümer kann auch unabhängig entscheiden, ob und in welcher Weise er Verteilungswahlrechte ausübt. Mietverhältnisse zwischen nahen Angehörigen können nur steuerlich anerkannt werden, wenn sie einem sogenannten Fremdvergleich standhalten, d. h., dass sie auch zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Tipp: Auch wenn an vertrauenswürdige Personen vermietet wird, sollte deshalb nicht auf einen Mietvertrag verzichtet werden. Mietverhältnisse, die zu einem unverhältnismäßig niedrigen Mietzins oder gegenüber unterhaltspflichtigen Personen erfolgen, werden steuerlich nicht anerkannt. Weitere Informationen auf www.bmf.gv.at