Zahlreiche Angelegenheiten in Zusammenhang mit Wohnungseigentum
müssen gemeinschaftlich geregelt werden.

Ein Verwalter vertritt in Wohnanlagen die Eigentümergemeinschaft und handelt in deren Namen. Prinzipiell kann jede natürliche oder juristische Person als gemeinsamer Verwalter der Liegenschaft bestellt werden. Bei kleineren Anlagen kommt es vor, dass ein einzelner Wohnungseigentümer mit der Verwaltung der Liegenschaft betraut wird. In den meisten Fällen werden Wohnungseigentumsliegenschaften von einem professionellen Hausverwalter verwaltet.

Bestellung des Verwalters

Die Bestellung eines gemeinsamen Verwalters ist eine Angelegenheit der ordentlichen Verwaltung. Das heißt, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer – gerechnet nach Miteigentumsanteilen – über die Bestellung des Verwalters entscheidet. Die Mehrheit kann auch die notwendigen Vereinbarungen mit ihm treffen. Kann zwischen den Wohnungseigentümern keine Mehrheitsentscheidung über eine Verwalterbestellung getroffen werden, kann über Antrag auch nur eines Wohnungseigentümers das Bezirksgericht einen gemeinsamen Verwalter bestellen. Weiters kann – solange noch kein gemeinsamer Verwalter bestellt ist – jeder einzelne Wohnungseigentümer und auch jeder Dritte, der ein berechtigtes Interesse an einer Verwalterbestellung hat, einen Antrag bei Gericht auf sofortige Bestellung eines nur vorläufigen Verwalters stellen. Ein Dritter könnte in diesem Fall z. B. ein Handwerker sein, der in dem Haus eine Reparatur durchführt bzw. durchführen soll oder auch eine Behörde, die eine „Ansprechperson“ der Eigentümergemeinschaft braucht. Der Verwalter ist nach seiner Bestellung schon auf Grund des Gesetzes zur Verwaltung der Liegenschaft und zur Vertretung der Eigentümergemeinschaft bevollmächtigt, ohne dass es dazu einer eigenen schriftlichen Vollmacht der Eigentümergemeinschaft bedarf.