Besucherparkplätze freihalten
Der Verwendungszweck eines Mietobjekts ist im jeweiligen Mietvertrag geregelt. So dürfen Garage oder Stellplatz nur zweckbestimmt genutzt werden – wie zum Abstellen von Personenkraftwagen, Fahrrädern und anderen Zweirädern. Besondere Bestimmungen gelten vielfach für gemeinsam genutzte Flächen. Manche Hausordnungen besagen ganz klar, dass auf den Allgemeinparkplätzen keine Pkw oder andere Fahrzeuge ohne amtliches Kennzeichen oder überhaupt Fahrzeuge über längere Zeit abgestellt werden dürfen. In manchen Mietvereinbarungen verpflichten sich die Bewohner, ihre Autos vorrangig in der Tiefgarage bzw. auf dem gemieteten Parkplatz zu parken, damit die Besucherparkplätze auch wirklich für Besucher frei bleiben.
Verkehrsregeln beachten
Sollte ein Mieter permanent auf dem Besucherparkplatz stehen, wird meist die Hausverwaltung aktiv. Aus Bequemlichkeit – z. B. weil der Weg in die Tiefgarage zu weit ist – die Gästeparkplatze zu blockieren verärgert die anderen Bewohner. Auch grundsätzliche Parkregeln müssen bei Wohnanlagen beachtet werden. Platz ist knapp und wertvoll. Je nach Situation ist auch parken auf dafür erlaubten Flächen an der Straße gestattet. Das Auto sollte so knapp wie möglich zum Fahrbahnrand abgestellt werden, damit vorbeifahrende Fahrzeuge nicht behindert werden. Bei engen Straßen sollten darüber hinaus die Spiegel angeklappt und die Räder nicht eingeschlagen werden. Beim Aussteigen unbedingt darauf achten, dass Radfahrer oder Fußgänger durch das Öffnen der Türen nicht gefährdet werden. Lenker sollten beim Abstellen von Fahrzeugen auf den richtigen Winkel beim Schrägparken sowie auf die beste Ausnützung der Flächen zwischen Bauminseln und ähnlichen Parkstreifenbegrenzungen achten.