Behördliche Auflagen gehören bei jedem Bauprojekt dazu, beim Bauen werden verschiedene Bauverfahren unterschieden. Es gibt anzeige- und bewilligungsfreie, anzeigepflichtige und bewilligungspflichtige Bauvorhaben. Die Baurechtsabteilungen der Vorarlberger Gemeinden sind bemüht, mit Auskünften und Service jedem Bauwerber zur Seite zu stehen. Bewilligungspflichtige Bauvorhaben im Sinne des Baugesetzes sind z. B. die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, wesentliche Nutzungsänderungen von Gebäuden, Werbeanlagen u. Ä. und Vorhaben, die einer Abstandsnachsicht bedürfen. Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit ihrer Rechtskraft zu dessen Ausführung.

Anzeigepflichtige und freie Bauvorhaben

Bauvorhaben wie die Errichtung von kleineren Nebengebäuden, z. B. eines Geräteschuppens sowie Bauwerke, die keine Gebäude sind (z. B. Carports, Schwimmbecken, Stützmauern) sind „nur“ anzeigepflichtig. Auch straßenseitige Einfriedungen oder Abbrüche von Gebäuden sind, sofern die nach dem Baugesetz geforderten Abstandsflächen und Mindestabstände eingehalten sind, im Sinne des Baugesetzes anzeigepflichtig. Ein wesentlicher Unterschied zu bewilligungspflichtigen Verfahren liegt darin, dass den Nachbarn im Anzeigeverfahren keine Parteistellung zukommt. Der Freigabebescheid bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit seiner Rechtskraft zu dessen Ausführung. Gewisse Bauvorhaben, wie z. B. die Errichtung von nicht an öffentlichen Straßen gelegenen Einfriedungen bis max 1,80 Meter Höhe oder bloße Sanierungsmaßnahmen, sind im Sinne des Baugesetzes frei. Weitere Informationen auf www.vorarlberg.at