Verkäufer oder Vermieter einer Immobilie sind verpflichtet,
dem Käufer oder Mieter einen Energieausweis vorzulegen.

Dieser ist quasi der „Typenschein“ eines Hauses und enthält u. a. den Heizwärmebedarf (HWB) sowie den Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE), der als Vergleichswert für ähnliche Gebäude dient. Auch ist mit Energieausweis die ökologische Qualität der Haustechnik ablesbar. Sonneneinstrahlung und Wärmeverluste werden berücksichtigt. Jeder Energieausweis ist zehn Jahre gültig. Bei unterlassener Vorlage kann eine Geldstrafe von bis zu 1450 Euro verfügt werden. Der Käufer oder der Mieter kann den Energieausweis gerichtlich einklagen oder den Energieausweis selbst in Auftrag geben. Die Kosten dafür muss der Verkäufer oder Vermieter tragen. Sollte kein Energieausweis vorgelegt werden, gilt eine dem Alter und Art des Gebäudes entsprechende Gesamteffizienz als vereinbart. Diese Regelung birgt ein gewisses zusätzliches Haftungsrisiko für Verkäufer oder Vermieter.

Ausgenommen von der Energieausweis-Vorlage
sind abbruchreife Immobilien, Industrieanlagen, bestimmte
Landwirtschaftsgebäude sowie viele Ferienimmobilien.

Mag. Bernd Hagen M.A.
Realbüro Hagen

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