Wenn ein Mieter aus einer Wohnung vor Ablauf des Mietvertrags ausziehen will, hat er die Möglichkeit, sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Vertragsauflösung zu einigen. Eine solche einvernehmliche Vertragsauflösung kann zu jedem Zeitpunkt vereinbart werden. Liegt keine Einigung vor, kommt es bei unbefristeten Verträgen in erster Linie auf die vertragliche Vereinbarung an. Die vereinbarte Frist und auch ein allfälliger Kündigungstermin (z. B. zum Kalenderquartal) müssen eingehalten werden. Ist im Mietvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Mieter das Mietverhältnis mit einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende auflösen. Manchmal ist auch ein Kündigungsverzicht für eine gewisse Dauer vereinbart. Auch dieser ist einzuhalten.

Einschreiben sinnvoll

Für befristete Mietverträge im Voll- und im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbau, Neubau, Dachgeschoßausbau etc.) gibt es eine Sonderregelung: Nach Ablauf des ersten Jahres darf das Mietverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende aufgelöst werden. Eine andere Vereinbarung im Mietvertrag ist nur dann zulässig, wenn der Mieter dadurch besser gestellt wird. Die Kündigungsfrist beginnt zu laufen, sobald das Kündigungsschreiben beim Vermieter eingelangt ist. Relevant ist also nicht der Poststempel, sondern das Eingangsdatum. Deshalb ist es sinnvoll, die Kündigung per eingeschriebenem Brief zu übermitteln, um einen Nachweis zu haben, dass das Schreiben eingelangt ist. Außerdem sollte die Kündigung nicht zu spät weggeschickt werden. Kommt sie erst am ersten Tag des Folgemonats an, verlängert sich die Frist um einen ganzen Monat. Weitere Informationen auf www.mietervereingiung.at