Dienstbarkeiten können auch dann gültig sein, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind. Manchmal war es „schon immer so“, dass über gewisse Grundstücke Wege führten, die es z. B. ermöglichten ein Ziel ohne großen Umweg zu erreichen. Diese Wegerechte wurden oft „ersessen“, d. h. sie bestehen schon mindestens seit dreißig Jahren, ohne dass der rechtmäßige Grundbesitzer dagegen etwas unternommen hätte. Wird der Weg oder die Zufahrt gesperrt, dauert es immerhin noch drei Jahre, in der die Personen, die das Wegerecht nutzen, keinen Einspruch erheben, damit das ersessene Wegerecht erlischt. Wegerechte können auch grundbücherlich abgesichert sein. Grundstückseigentümer schützen sich mit Hinweistafeln z. B. „Privatbesitz – Durchgang bis auf Widerruf gestattet“, um solche Ersitzungen nicht zu ermöglichen.

Belastungen prüfen

Wenn ein Grundstück für Bauzwecke erworben wird, sollte festgestellt werden, ob Belastungen auf diesem Grundstück bestehen. Beim Grundstückskauf ist zu beachten, ob Wegerechte im Grundbuch eingetragen sind, und sie tatsächlich in der Natur vorhanden sind. Nur wenn es keinerlei Hinweise auf ein derartiges Wegerecht gibt, kann der neue Käufer die Liegenschaft gutgläubig erwerben. Ist ein Grundstück lastenfrei und auch mit freiem Auge kein Trampelpfad, Weg o. Ä. ersichtlich, kann der Verkäufer im Problemfall nicht haftbar gemacht werden. Nützen die Nachbarn seit mehr als 30 Jahren einen Weg im Glauben, dies auch zu dürfen, muss beim Bau eines Einfamilienhauses darauf geachtet werden, dass der Weg nicht verbaut wird. Nutzungsrechte können aber auch verjähren, wenn eine Dienstbarkeit schon über mehrere Generationen hinweg nicht ausgeübt wurde.
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