Hausversammlungen erweisen sich für die Wohnungseigentümer einer Liegenschaft als eine der günstigen Gelegenheiten für gegenseitiges Kennenlernen und gemeinsamen Meinungsaustausch. Der soziale Aspekt einer Eigentümerversammlung ist daher nicht zu unterschätzen. Erfahrungsgemäß finden in neueren Wohnanlagen mehr Versammlungen als in älteren statt. Von privaten Immobilienverwaltungen werden signifikant häufiger Versammlungen einberufen als von gemeinnützigen Verwaltungen. Die regelmäßige Abhaltung von Versammlungen wirkt sich vielfach positiv auf die Haltung der Eigentümergemeinschaft zueinander aus.

Vollmacht ausstellen

Es empfiehlt sich, der Einladung ein Vollmachtsformular für die Versammlung beizuschließen, falls ein Wohnungseigentümer sich vertreten lassen möchte. Sind laut Tagesordnung Beschlussfassungen geplant, so ist es wichtig, diese detailliert darzustellen. Es besteht die Möglichkeit, etwaige informative und ergänzende Unterlagen beizulegen, z. B. bei einer geplanten Beschlussfassung zur Anbringung einer Markise die Kopie der Kostenvoranschläge. Die Vollmacht sollte aus administrativen Gründen nur für die jeweilige Versammlung Gültigkeit haben. Ebenfalls zu beachten ist, dass im Falle einer Eigentümerpartnerschaft bei Anwesenheit nur eines Eigentümers die schriftliche Bevollmächtigung durch den anderen Eigentümer vorliegen muss, da ansonsten die Stimme bei Abstimmungen ungültig ist. Weiters ist unbedingt zu beachten, dass diese Vollmacht nur für die Eigentümerversammlung zum genannten Termin Gültigkeit hat. Eine Person, der ein Wohnungsgebrauchsrecht oder ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde, kann auch dann, wenn dieses Recht im Grundbuch eingetragen ist, nicht an der Versammlung der Eigentümer teilnehmen. Weitere Informationen auf www.ovi.at