Bei Schäden in der Mietwohnung ist die Unterscheidung zwischen Voll- und Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes wichtig. In Altbauten sowie in allen Genossenschaftsbauten und Gemeindewohnungen ist der Vermieter für die Reparatur undichter oder sonst wie defekter Fenster zuständig. Die Fenster gelten als sogenannte „allgemeine Teile des Hauses“ und fallen gemäß Mietrechtsgesetz in die Erhaltungs- und Instandsetzungspflicht des Vermieters. Im Neubau, in dem die Teilanwendung des Mietrechtsgesetzes ausschlaggebend ist, kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an. Die Erhaltungspflicht des Vermieters umfasst jedenfalls die allgemeinen Teile des Hauses (zum Beispiel Dach, Fassade, Mauern, Außenfenster, Außentüren, Stiegenhaus, Leitungen). Die Mietgegenstände unterliegen dann der Erhaltungspflicht des Vermieters, wenn ein ernster Schaden oder eine erhebliche Gesundheitsgefährdung vorliegt (z. B. Wasserrohrbruch, Schimmelpilz, undichte bzw. lebensgefährliche Leitungen).

Vermieter muss sanieren

Die Gemeinschaftsanlagen wie Zentralheizung, Lift, Sauna, Garten, Waschküche etc., ebenso die Erfüllung von Verwaltungsvorschriften (z. B. Kanalanschluss) und Energiesparmaßnahmen (z. B. Wärmeschutzfenster) liegen auch in der Zuständigkeit des Vermieters. Grundsätzlich besteht ab dem Moment, wo ein Schaden zu einer Gebrauchsbeeinträchtigung führt, ein Recht auf Mietzinsminderung. Die Mietervereinigung Österreichs rät ihren Mitgliedern dazu: „Da jede Einbehaltung des Mietzinses zu einem Gerichtsverfahren führen kann, raten wir meist, den Mietzins weiter ganz einzubezahlen, dem Vermieter aber schriftlich mittels eingeschriebenem Brief mitzuteilen, dass dieser aufgrund der Beeinträchtigung nur mehr unter Vorbehalt einbezahlt wird“. Weitere Informationen auf www.mietervereinigung.at