Die Grunddienstbarkeit stellt die Belastung eines Grundstücks (dienendes Grundstück)
zugunsten des Eigentümers eines anderen Grundstücks (herrschendes Grundstück) dar.

Zum Unterschied zur Personaldienstbarkeit wird bei der Grunddienstbarkeit die Belastung nicht zugunsten einer bestimmten Person, sondern zugunsten eines Grundstücks bestellt, sodass diese Verpflichtungen bei einer Veräußerung des Grundstücks auf den neuen Eigentümer übergehen. In der Praxis wird die Grunddienstbarkeit vor allem zur gütlichen Einigung bei Wege,- Überfahrts- oder Leitungsrechten eingesetzt. Durch die Einräumung eines Geh- und Fahrrechtes wird die Nutzung des belasteten Grundstücks derart gestaltet, dass es zu Fuß oder mit einem Fahrzeug überquert werden kann. Die Dienstbarkeit sollte mittels Kennzeichnung und eines Lageplans genau eingezeichnet werden und durch Einverleibung im Grundbuch gesichert werden. Die Instandhaltung des Dienstbarkeitsweges ist Vereinbarungssache.

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