Es gilt, alle gesetzlichen Auflagen, Rechte und Beschränkungen wie das tatsächliche Eigentum der Verkäufer, etwaige Hypotheken und Pfandrechte, Vorkaufsrechte, Wegerechte, Kanäle, Leitungen, Bäche via Grundbuch zu checken. Beim Erwerb von Grund muss stets festgestellt werden, wer „bücherlicher“ Eigentümer des Objekts ist und welche Belas-tungen eingetragen sind. Findet man neben der Grundstücksfläche den Vermerk „Änderung der Fläche in Vorbereitung“, so weist dies auf eine künftige Veränderung des Flächenausmaßes hin, welche ihre Ursache in einer Neuvermessung der von dieser Anmerkung betroffenen Grundstücke haben kann. Daher sollte man bezüglich der Widmung bei der Gemeinde rückfragen.

Auskunft im Bauamt

Die Raumplanungsabteilungen von Städten und Gemeinden geben Auskunft über größere Verkehrskonzepte oder Bauvorhaben. Auch wenn eine neue Erschließungsstraße noch einige Jahre entfernt sein sollte, aber in 10 Jahren bereits die Hauptlast des Verkehrs tragen soll, ist dies aus den sehr langfristigen Planungen ersichtlich. Oder wird gar ein Großprojekt in der Nachbarschaft errichtet? Hier wissen langfristige Bewohner einer Ortschaft über Entwicklungen gut Bescheid. Es gibt allerdings auch die Möglichkeit von Verkehrsberuhigungen: wenn im Zuge einer Quartiersentwicklung zum Beispiel der Langsamverkehr eingeführt werden sollte oder die Durchfahrt nur mehr Anrainern erlaubt ist.

Onlineabfrage möglich

Zurück zum Grundbuch. Die im Grundbuchsauszug angeführten Daten der Grundstücke wie Benützungsart (Nutzung), Flächenausmaß, Adresse etc. sind Daten des Katasters und unverbindlich. Die Benützungsart wird vom Vermessungsamt nach der Natur erhoben und hat mit der von der Gemeinde verwalteten Flächenwidmung nichts zu tun. Voraussetzung für jeden Grundstückskauf ist ein möglichst aktueller Grundbuchsauszug, der bei jedem Bezirksgericht oder Vermessungsamt über jede in Österreich gelegene Liegenschaft erhältlich ist. Abfragen sind über Notare, Rechtsanwälte oder Makler möglich. Kostenpflichtige Onlineabfragen kann man selbst durchführen. Für eine detaillierte Grundbuchsabfrage sollte man die sogenannte Einlagezahl – abgekürzt mit „EZ“ – der Liegenschaft und die Katastralgemeinde – abgekürzt mit „KG“ – in der diese liegt, kennen. Mindestens jedoch die Grundstücksadresse bzw. die Grundstücksnummer. Mehr auf www.auszug.at/grundbuch-preise