Der schneereiche Winter birgt für manche Hausbesitzer die Gefahr von Dachlawinen.
Hier ist Vorsorge wichtig, um Haftungsansprüche auszuschließen.

Der Besitzer eines Gebäudes kann nur dann für Schäden haftbar gemacht werden, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daran erinnert Baumeister Herbert Kapeller, Exacting Feldkirch, Sachverständige & Immobilien. „Damit der Besitzer nach einem Schadensfall nicht haftbar gemacht wird, muss er beweisen, dass er alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz von Passanten bzw. Fahrzeugen getroffen hat.“ Die im Einzelfall richtige Vorgangsweise richtet sich nach den jeweils gegebenen Verhältnissen. Dazu sind die aktuelle Witterung, Bauart des Gebäudes und insbesondere des Daches, die örtliche Lage des Gebäudes usw. zu berücksichtigen.

„Richtige Vorsorge vermeidet Haftung
bei Schäden nach Dachlawinen.“

Baumeister Herbert Kapeller
Exacting

In manchen Fällen ist das Anbringen von Schutzvorrichtungen zwar möglich, jedoch bei starkem Schneefall wirkungslos. Ebenso lässt sich oft der Schnee wegen der Dachkonstruktion und der Dachneigung nicht von einem Dach räumen. Baumeister Kapeller. „Dann bleibt nur die Möglichkeit der Warnung vor Dachlawinen durch Aufstellen von Warnstangen an der vorbeiführenden Straße.“ Das gilt auch, wenn Eiszapfen von der Dachrinne auf den Vorplatz oder Gehsteig fallen können. Anders ist die Situation bei außergewöhnlich starken Schneefällen. Sind die Witterungsverhältnisse so extrem, dass grundsätzlich mit schneebedingten höheren Gefahren gerechnet werden muss, bedarf es keiner zusätzlichen Warnung. Denn wer bei derartigen Witterungsverhältnissen unterwegs ist, muss mit Behinderungen und Schädigungen infolge der großen Schneemengen rechnen und sich entsprechend vorsichtig verhalten.