Wird etwa ein Grundstreifen ununterbrochen mehr als 30 Jahre lang durch den Nachbarn – im guten Glauben, dass es sich um sein Grundstück handelt – genutzt – also zum Beispiel bepflanzt und regelmäßig gemäht – hat er diesen Grundstücksstreifen ersessen. Die Ersitzung führt zu einem Rechtserwerb, der zur Folge hat, dass der bisherige Rechtsinhaber sein Recht verliert. Voraussetzung ist, dass der Besitz auf einem gültigen Titel in einem entsprechenden Rechtsgeschäft (z. B. Kaufvertrag) mit dem früheren Besitzer beruht. Redlicher Besitzer ist, wer aus wahrscheinlichen Gründen die Sache, die er besitzt, für die seinige hält („guter Glaube“). Wer jedoch weiß oder aus den Umständen heraus vermuten muss, dass die in seinem Besitz befindliche Sache einem anderen gehört, ist ein unredlicher Besitzer.

Unredlicher Besitz

Wenn der Besitzer „weiß oder aus den Umständen vermuten muss, dass die in seinem Besitz befindliche Sache einem anderen zugehöre“, ist er ein unredlicher Besitzer. So wird etwa der bloße Hinweis, dass man nicht Eigentümer eines Grundstück(teil)es sei, genügen, um den guten Glauben zu zerstören. Zur Ersitzung bei Liegenschaften (Eigentum und Dienstbarkeiten) müssen zumindest 30 Jahre verstreichen. Bei Ersitzung gegenüber juristischen Personen (AG, GmbH, Kirche, aber auch Gebietskörperschaften d. h. Bund, Länder und Gemeinden) verlängert sich diese Frist auf 40 Jahre. Grundsätzlich ausgeschlossen ist die Ersitzung von Flächen solcher Grundstücke, die bereits in den Grenzkataster einverleibt sind. Das Wasserrechtsgesetz unterbindet die Ersitzung von öffentlichem Wassergut, das sind vor allem Gerinne, Flüsse und Seen im Eigentum der Republik Österreich.