Wer mit Einverständnis des Vermieters elektrische Anlagen (inkl. Steckdosen und Leitungen) verlegt hat, den Warmwasserboiler ausgetauscht oder ein Bad eingebaut hat, kann eine Investitionskostenablöse verlangen. Im Gesetz heißt es dazu, dass bauliche Verbesserungen, die der Mieter im Anwendungsbereich des MRG durchsetzt und finanziert, der Vermieter bei Beendigung des Mietverhältnisses ablösen muss. Eine Voraussetzung dafür ist, dass diese in den vergangenen 20 Jahren getätigt wurden und zu einer wesentlichen Verbesserung beigetragen haben. Sie müssen über die Mietdauer hinaus – wie der Boiler oder das Bad – von Nutzen sein. Ein Kostenersatz steht dem Mieter für den Einbau neuer Heizungen, Boiler, elektrischer Anlagen, Badezimmer und der gänzlichen Erneuerung schadhaft gewordener Fußböden zu. Kein Ersatzanspruch besteht, wenn lediglich Fliesen getauscht wurden.

Mietrechtsgesetz

Die Höhe der Zahlung hängt davon ab, wann die bauliche Veränderung stattgefunden hat. Im Anwendungsbereich des MRG kommt der § 10 MRG zur Anwendung: Heizung, Bad, WC und Elektrik werden auf zehn Jahre verteilt abgeschrieben, der Wertverlust beträgt zehn Prozent pro Jahr. Wesentliche Verbesserungen, die nicht gefördert sind, wie Wärmedämm- und Schallschutzfenster sowie Wohnungszusammenlegungen, verlieren jährlich fünf Prozent an Wert. Geförderte Investitionen werden auf die Laufzeit der Förderung abgeschrieben. Hat der Vermieter dem Mieter bauliche Investitionen abgegolten, kann er vom Nachmieter, der diese Verbesserungen auch nutzt, Kostenersatz verlangen. Bei Verträgen außerhalb des MRG ist evtl. eine Forderung nach § 1097 ABGB möglich. Weitere Informationen auf mietervereinigung.at