Experten wissen, wie ein Objekt professionell vermittelt wird und welcher Wert realistisch ist. Für diese Dienste werden Makler bezahlt. Der ordnungsgemäße Maklervertrag bildet die Grundlage für Immobiliengeschäfte. Ein Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, in dem der Eigentümer dem Makler einen Vermittlungsauftrag erteilt. Der Vertrag ist im österreichischen Maklergesetz geregelt, das heißt es gibt fixe Bestandteile für einen gültigen Vertrag.

Befristet oder unbefristet

Ein Maklervertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Oft bieten Immobilienmakler Eigentümern befristete Maklerverträge an. Beide Vertragsparteien können einen unbefristeten Maklervertrag jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Einen befristeten Maklervertrag können beide Vertragsparteien hingegen nur aus wichtigen Gründen, dann aber jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig auflösen. Ein Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet und nur auf angemessene Dauer abgeschlossen werden.

Fristen für Maklerverträge

Eine vorzeitige Auflösung ist nur aus wichtigen Gründen möglich. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zum Vertragspartner so schwer gestört ist, dass eine Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Mit einem Konsumenten darf ein Alleinvermittlungsauftrag für die Vermittlung von Miet- und Pachtverträgen höchstens für drei Monate und für die Vermittlung von Kaufverträgen höchstens für sechs Monate abgeschlossen werden. Bei wesentlich erschwerenden oder verzögernden Umständen darf eine entsprechend längere Frist vereinbart werden. Eine ausdrückliche Verlängerung um die jeweils zulässige Höchstfrist ist erlaubt.

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