Mangel oder nicht
Es gibt keinen Wohnbau ohne Mangel. Andernfalls haben Handwerker gut kaschiert
bzw. war die Kontrolle nicht sorgfältig genug.
Wo viele Handwerker tätig sind, können Fehler passieren. Für den Eigentümer stellt sich die Frage: Ist ein vielleicht nach Jahren entdeckter Mangel tatsächlich ein Verstoß gegen Vorgaben oder noch innerhalb der Norm? Dass Wohnungsbesitzer und Handwerker in vielen Fällen unterschiedlicher Meinung sind, ist bekannt. Für den Handwerker gilt bei einem sogenannten versteckten (nicht erkennbaren) Mangel eine Haftung von bis zu 30 Jahren.
der Eigentümer dies dem Handwerker nachweisen muss“, erläutert Harry Preisl, Geschäftsführer von Cura Immobilien, Dornbirn. Er rät zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Damit weiß man, ob es sich um einen versteckten Mangel handelt, oder ob die Ausführung der beim Bau des Hauses gültigen Norm entspricht.
„Ein Mangel am Bau kann manchmal erst nach Jahren entdeckt werden.“
Harry Preisl,
Cura Immobilien
Nach Eruierung der Sanierungskosten und Ermittlung eines Zeitwertes liegen die Fakten auf dem Tisch. Innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Mangels ist die Behebung gerichtlich einzuklagen. Harry Preisl: „Zuvor gilt es abzuwägen, denn den Prozess gegen eine Firma kann man auch verlieren, was mit erheblichen Kosten verbunden ist.“ Der Hausverwalter kann in solchen Fällen die Eigentümer lediglich beraten und begleiten, entscheiden müssen die Eigentümer selber. Diese Beratung gehört aber eigentlich nicht zum Aufgabenbereich eines Verwalters. Vorsicht vor Handwerkern, die bei drohender Klage die Erledigung bzw. Prüfung eines Mangels immer wieder monatelang verzögern.
Manche spielen auf Zeit, bis die Eigentümer die Lust verlieren oder die Dreijahresfrist der Klagseinbringung verstreicht. Ein schriftliches Anerkenntnis des Mangels mit einem Verzicht auf die Verjährung ist wichtig!