Nach dem Tod des Hauptmieters einer Wohnung treten im Teil- und Vollanwendungsbereich des MRG folgende Personen in den bestehenden Mietvertrag ein, wenn sie zum Zeitpunkt des Todes mit dem Hauptmieter im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und ein dringendes Wohnbedürfnis vorliegt:
– Verwandte in gerader Linie
(Kinder, Enkel, Eltern etc.)
– Ehepartner
– Wahlkinder
– Geschwister
– Lebensgefährten

Lebensgefährten müssen mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt gelebt oder die Wohnung mit dem Mieter gemeinsam bezogen haben. Nach dem Tod des (Haupt)Mieters einer Wohnung treten in den Mietvertrag die oben genannten Personen ein, sofern sie nicht binnen 14 Tagen nach dem Tod des Mietnehmers dem Vermieter bekannt geben, dass sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen. Es handelt sich hierbei um eine Sonderrechtsnachfolge.

Mietzinshöhe

Mit dem Eintritt haften die Personen für den Mietzins und die Verbindlichkeiten, die während der Mietzeit des verstorbenen Mieters entstanden sind. Sind mehrere Personen berechtigt, so treten sie gemeinsam in den Mietvertrag ein und es haftet jeder für sich für den Mietzins und sonstige Verbindlichkeiten. Die Höhe des Mietzinses bleibt unverändert, wenn Ehegatten oder die Lebensgefährten oder minderjährige Kinder des verstorbenen Hauptmieters – allein oder gemeinsam mit anderen Personen – in den Vertrag eintreten. Treten jedoch ausschließlich andere Personen wie Eltern oder Geschwister in den Vertrag ein, so kann der Vermieter – sofern der Vertrag vor dem 1. März 1994 geschlossen worden war – den Mietzins auf den Betrag anheben, der bei einem neuen Vertragsabschluss zulässigerweise vereinbart werden könnte. Weitere Informationen auf www.help.gv.at