Damit ein Mietvertrag rechtsgültig wird, ist nicht unbedingt die schriftliche Form
erforderlich. Das stellt der Oberste Gerichtshof klar.

„Das wirksame Zustandekommen eines Mietvertrages kann in einer Reihe von Fällen von Bedeutung sein und rechtlich erheblich unterschiedliche Konsequenzen nach sich ziehen.“ Darauf verweist Mag. Patrick Piccolruaz, Rechtsanwalt und Immobilientreuhänder in Bludenz. Ein wichtiger Punkt ist etwa das Datum des Abschlusses bei Mietverträgen für Ein- und Zweifamilienhäuser. Erfolgte das vor dem 31. 12. 2001, so gelten alle Bestimmungen des Mieterschutzes. Danach hingegen ist das Mietrechtsgesetz (Mieterschutz) nicht anwendbar. Für einige Bereiche ist die schriftliche Form samt Unterschrift zwingend vorgeschrieben, etwa bei den Vereinbarungen zur Befristung des Mietverhältnisses. Mag. Piccolruaz: „Verstöße dagegen haben schwerwiegenden Folgen: Der Vertrag gilt dann als unbefristet und ist für den Vermieter faktisch unkündbar. Der Albtraum eines jeden Vermieters.“

„Befristung des Mietverhältnisses
muss unbedingt schriftlich erfolgen.“

Mag. Patrick Piccolruaz
Bludenz

Mietverträge allerdings auch bereits dann, wenn sich die Vertragsparteien über wesentliche Vertragspunkte wie Mietobjekt und Mietzins einig sind. „Das kann schriftlich erfolgen, aber auch mündlich sowie etwa durch die Tatsache, dass ein Mieter das Objekt bezieht und Miete bezahlt (konkludente Form).“ Ein Mietvertrag gilt auch dann, wenn ein Interessent das Angebot des vermittelnden Maklers akzeptiert. Diesem steht dann auch die Provision zu. Mag. Piccolruaz: „Der OGH stellte im Urteil klar, dass mit einer Kurzfassung eines Vertrages, die von Maklern oft verwendet wird, der Vertrag bereits gültig wird. Das Problem des Schriftformgebotes ist davon aber unabhängig und daher vom Vermieter separat zu berücksichtigen.“