Wer eine Wohnung mietet, kann unter Umständen die Einrichtungsgegenstände gleich mitmieten. Das ist vor allem für all jene praktisch, die beispielsweise aus beruflichen Gründen häufiger den Wohnort wechseln müssen. Eine Möbelmiete muss im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbau oder geförderter Wohnbau) ausdrücklich vereinbart werden. Es reicht nicht, dass die Einrichtungsgegenstände in der Wohnung vorhanden sind. Der Vermieter kann also nicht einfach für Couch oder Tisch Miete verlangen. Wird das Mietrechtsgesetz nur teilweise oder gar nicht für die Wohnung, kann der Mietzins frei vereinbart werden.

„Angemessenes“ Entgelt

Für Ausstattungsmerkmale wie Herd, Spüle, Dusche, Waschbecken, WC etc. kann keine Möbelmiete verrechnet werden. Bei einer Möbelmiete für eine Einbauküche sind also der Herd und die Spüle bei der Berechnung herauszunehmen. Außerdem muss die Möbelmiete angemessen sein. Der Vermieter darf nur dann ein zusätzliches Entgelt für Einrichtungsgegenstände verlangen, wenn dies auch im Mietvertrag vereinbart wurde. Die Höhe der Möbelmiete richtet sich nach Zeitwert und Restnutzungsdauer. Dazu kommt ein Gewinnzuschlag für den Vermieter (in Höhe von üblicherweise 12 Prozent) plus 20 Prozent Umsatzsteuer. Grundsätzlich ist das mitvermietete Inventar vom Mieter schonend und pfleglich zu behandeln. Nur Schäden, die über die gewöhnliche Abnutzung wie zum Beispiel kleine Kratzer etc. hinausgehen, müssen Mieter ersetzen. Es trifft ihn aber keine Pflicht, ohne sein Verschulden kaputt gegangenes Inventar zu ersetzen. Mietern steht jedenfalls – zum Beispiel wenn der Geschirrspüler kaputt geht oder die Einbaumöbel nicht benutzbar sind die Möglichkeit einer Mietzinsminderung zur Verfügung. Weitere Informationen auf www.mietervereinigung.at