Gerade in älteren Wohnanlagen
sind vorhandene Parkplätze oft nicht klar einer Wohnung zugeordnet.
Ebenso ist die Dotierung des Reparaturfonds zu beachten.

Bei Wohnanlagen, die erst vor einigen Jahren fertiggestellt worden sind, ist auch klar geregelt, zu welcher Wohnung ein Autoabstellplatz gehört bzw. wer Eigentümer des jeweiligen Autoabstellplatzes ist. „Bei Anlagen, die vor einigen Jahrzehnten errichtet wurden, ist das in vielen Fällen nicht ganz so klar.“ Darauf verweist Pascal Knöpfler, MBA, dipl. Immobilienmanager bei RE/MAX Immowest Lauterach. „Vor 50, 60 Jahren war der Besitz eines Pkw noch nicht selbstverständlich. Deshalb waren Parkplätze bei Wohnanlagen oft als Allgemeineigentum deklariert.“ Auch wenn einzelne Wohnungseigentümer seit mehreren Jahren den gleichen Parkplatz benützen und dieser sogar mit Namen oder dem Autokennzeichen markiert wurde, ist das rechtlich nicht bindend.

„Ob Parkplatz oder Reparaturfonds –
der Makler ist zur Information verpflichtet“

Pascal Knöpfler, MBA
RE/Max Immowest

Pascal Knöpfler: „Wer eine Wohnung in einer dieser Anlagen erwerben möchte, sollte sich genau danach erkundigen, ob ein markierter Parkplatz tatsächlich zur Wohnung gehört. Die Aussage der Vorbesitzer reicht nicht als Bestätigung.“ Soll die Aufteilung rechtlich haltbar werden, muss sie einstimmig, also von sämtlichen Miteigentümern, schriftlich bestätigt werden. Dann ist ein Eintrag im Grundbuch anzuraten.

Reparaturfonds ausgeräumt

Ein weiterer wichtiger Punkt ist bei älteren Wohnanlagen die Ausstattung des Reparaturfonds. Pascal Knöpfler: „Wenn vor wenigen Jahren eine Generalsanierung durchgeführt und deshalb der Reparaturfonds leer geräumt wurde, muss ein Käufer damit rechnen, dass er bei weiteren Erhaltungsmaßnahmen zur Kassa gebeten wird.“ Ein Makler ist dazu verpflichtet, Kaufinteressenten darüber zu informieren. Das gilt natürlich ebenso für die Parkplatzsituation.