Reinigungspflichten des Stiegenhauses durch den Mieter müssen im Mietvertrag vereinbart werden.

Mit der Hausordnung können Vermieter das Zusammenleben im Mietshaus regeln und ihren Mietern bestimmte Pflichten auferlegen. Die Hausordnung allein kann aber keine Pflichten auf die Mieter übertragen. Das kann nur über den Mietvertrag geschehen. Vielfach geht es darum, wie und wann Mieter Gemeinschaftsräume nutzen können oder wann Ruhezeiten gelten. Auch bestimmte Reinigungsarbeiten wie das turnusmäßige Kehren und Putzen des Stiegenhauses oder das Schneeschaufeln können auf den Mieter übertragen werden. Solche Verpflichtungen sind Bestandteil des Mietvertrages und können daher nicht lediglich durch einen Aushang im Flur geregelt werden. Ob das Mietrechtsgesetz zur Anwendung oder Teilanwendung kommt, ist ebenfalls dem Mietvertrag zu entnehmen.

Putzen oder putzen lassen?

Der vertraglichen Reinigungsverpflichtung muss der Mieter Folge leisten. Ob er selber putzt oder eine Firma damit beauftragt und die Kosten trägt ist seine Sache. Kommt er der Reinigungsverpflichtung nicht nach, könnte der Vermieter auf Kosten des Mieters die Reinigung des Stiegenhauses in Auftrag geben bzw. diese Reinigungskosten vom säumigen Mieter einfordern. Allerdings muss zuerst die Reinigung eingemahnt und der Mieter auf seine Säumigkeit hingewiesen werden. Auch darf der Vermieter seinen Mietern keine Arbeiten auferlegen, die unverhältnismäßig sind, z. B. das Ausmalen des Stiegenhauses o. Ä. In Wohnanlagen, in denen ein Hausbetreuer oder Hausverwalter für diverse Arbeiten inklusive Putztätigkeiten bestellt worden ist, entfallen diese Pflichten. Dann wird die Stiegenhausreinigung über die Betriebskosten mitbezahlt. Die lästige Kehrpflicht entfällt dadurch.