Rauchen ist in der Öffentlichkeit nur noch sehr eingeschränkt möglich.
In der eigenen Wohnung kann das Rauchen per se nicht verboten werden.

Ein Vermieter kann einem Mieter auch nicht einfach kündigen, weil dieser in der Wohnung raucht. Handelt es sich allerdings um allgemein zugängliche Plätze einer Wohnanlage (Hausgang, Garage, Aufzug, etc.) ist ein Rauchverbot grundsätzlich möglich. Ein Verstoß gegen dieses Verbot kann dann zum Kündigungsgrund werden, wenn die anderen Mieter dadurch nachweislich beeinträchtigt werden. Der Balkon gehört zwar zur Wohnung, allerdings besteht hier die Möglichkeit, dass Rauch durch das geöffnete Fenster der Nachbarn zieht und diese sich davon gestört fühlen. In einem speziellen Fall wurde daher vom Gericht entschieden, dass es dem betreffenden Mieter zukünftig verboten ist, auf dem Balkon zu rauchen.

Eine Klausel im Mietvertrag, mit welcher der Vermieter
dem Mieter das Rauchen verbietet, würde im
Streitfall nicht halten.

Mag. Bernd Hagen M.A.
Realbüro Hagen

Rauchen ist Privatsache
Wird ein potenzieller Mieter vor Unterzeichnung des Mietvertrags vom Vermieter gefragt, ob er raucht, muss er diese Frage nicht wahrheitsgemäß beantworten.

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