Wegerechte in Vorarlberg sind oft nicht im Grundbuch vermerkt – das kann zu rechtlicher Unsicherheit führen.

Bis in die 1990er-Jahre waren Wegerechte in Vorarlberg oft nicht im Grundbuch vermerkt. Grund war ein Eintragungsverbot, das bereits unter Kaiser Joseph II. eingeführt wurde: Man wollte die Grundbücher nicht mit zahlreichen kleineren Servituten belasten. Viele Wegerechte bestanden daher nur durch mündliche Vereinbarungen oder langjährige Nutzung.

Nach dem ABGB können solche Rechte durch Ersitzung entstehen, wenn ein Weg über 30 Jahre offenkundig und ungestört benutzt wird. Umgekehrt kann auch die Freiheit von einem Wegerecht ersessen werden: Wird das Recht über 30 Jahre nicht ausgeübt, gilt es als erloschen. Errichtet der Eigentümer zudem ein Hindernis – etwa ein verschlossenes Tor – und widerspricht der Berechtigte nicht, kann die Freiheit in Einzelfällen schon nach drei Jahren eintreten. Heute schafft die Grundbucheintragung klare Rechtssicherheit.

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