Wann wird der Käufer zum Eigentümer? Die Übertragung erfolgt durch beidseitige,
beglaubigte Unterfertigung des Kaufvertrages.

Solange die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Grundbuch nicht erfolgt ist, spricht man vom außerbücherlichen Eigentümer. Die Eintragung im Grundbuch erfolgt nach Kaufpreiszahlung. Um zu verhindern, dass nach der Kaufpreiszahlung keine den Käufer belastende grundbuchsrechtliche Verfügungen eingetragen werden können, bewirkt der Notar oder Anwalt anlässlich der Vertragsunterzeichnung eine Grundbuchssperre mittels einer „Rangordnung für die beabsichtige Veräußerung“. So ist gewährleistet, dass für den Käufer keine nachteiligen Folgen eintreten, auch wenn die Einverleibung des Eigentumsrechtes erst später erfolgt.

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