Realbüro Hagen – Treppenlifte in Österreich: gesetzliche Regelungen
Für viele ältere Menschen oder Personen mit Mobilitätseinschränkungen ist ein Treppenlift eine wichtige Hilfe im Alltag.
In Österreich wurde der nachträgliche Einbau eines Treppenlifts in Wohnanlagen durch gesetzliche Neuerungen deutlich erleichtert.
Prozess vereinfacht
Solche Maßnahmen gelten nun als barrierefreie Ausgestaltungen und unterliegen der gesetzlichen Zustimmungsfiktion: Wohnungseigentümer müssen lediglich schriftlich informiert werden. Erfolgt binnen zwei Monaten kein Widerspruch, gilt der Einbau als genehmigt.
Widerspruch nur bei Unzumutbarkeit
Selbst wenn ein Widerspruch eingelegt wird, ist der Einbau kaum zu verhindern. Denn: Wer den Einbau ablehnt, muss gerichtlich nachweisen, dass dieser bei objektiver Betrachtung unzumutbar ist. Ein bloßes ästhetisches Missfallen oder kleinere Unannehmlichkeiten reichen nicht mehr aus, um das Vorhaben zu blockieren.
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