Laut ABGB ist das Recht auf Mietzinsminderung vorgesehen. Diese Regelung ermöglicht eine vorübergehende Reduktion der Miete, weil der Mietgegenstand durch einen zeitweise auftretenden äußeren Einfluss nicht mehr so verwendet werden kann, wie ursprünglich vereinbart. Grundvoraussetzung ist, dass ein Mieter die volle Miete für die Nutzung eines Mietobjektes bezahlt. Gibt es nun im Bereich des Vermieters liegende Gründe, die das Ausüben des Mietrechtes nicht wie vereinbarungsgemäß ermöglichen, steht die Mietzinsminderung zu. Eine Prüfung der Sach- und Rechtslage durch Spezialisten ist ratsam. Dies betrifft sowohl die Höhe der Mietzinsminderung wie die berechtigten Gründe.

Vielfältige Gründe

Die Gründe für eine Mietminderung sind umfassend, es kommt jedoch auf den speziellen Fall an, ob eine rechtliche Begründung für die Mietminderung vorliegt. Sie ist gerechtfertigt, wenn der vereinbarte Gebrauch des Mietgegenstandes nicht möglich bzw. wesentlich beeinträchtigt ist. Dies trifft z. B. für jenen Zeitraum zu, in dem es keinen Strom oder kein Wasser im Haus gibt. Typische Mängel können nicht funktionierende Heizungen sein sowie Feuchtigkeit oder Schimmel an Wänden oder Decken einer Wohnung. Auch undichte Fenster, starker Baulärm und weitere Faktoren, die ein Bewohnen des Objektes für eine bestimmte Dauer beeinträchtigen, können ein möglicher Grund für eine Mietminderung sein. Die Mietzinsminderung geschieht entweder durch eine tatsächliche Nichtbezahlung, einer Minderzahlung oder durch die Erklärung, den Mietzins aus bestimmten Gründen zu mindern. Abzuklären ist das Risiko einer Mietzins- und Räumungsklage und eine Zahlung unter Vorbehalt. Weitere Informationen auf www.arbeiterkammer.at