Rücktritt vom Immobilienkaufvertrag wegen Verzug / Teil 3
Gerät bei Immobilienverkäufen eine der beiden Vertragsparteien in Verzug,
so hat jeweils die andere ein Rücktrittsrecht.
Dies kann bei Zahlungsverzug des Käufers sein. Ein Zahlungsverzug ist gegeben, wenn das Geld nicht am Fälligkeitstag auf dem Treuhandkonto eingeht. Umgekehrt kann der Fall eintreten, dass der Verkäufer sich mit der Übergabe der Wohnung verspätet und so in Verzug gerät.
Im Fall des Verzugs des Käufers hat der Verkäufer zwei Optionen: Er besteht auf die Erfüllung des Kaufvertrages und fordert bei schuldhaftem Zahlungsverzug Schadenersatz vom Käufer, z. B. in Form von Verzugszinsen, welche bis zu vier Prozent pro Jahr betragen können. Oder aber der Verkäufer tritt vom Vertrag zurück, nachdem eine gesetzte Nachfrist für den Käufer abgelaufen ist.
Bei Verzug seitens des Verkäufers mit der Übergabe hat der Käufer die Wahl: Er nimmt eine verspätete Übergabe in Kauf und fordert gegebenenfalls Schadenwersatz beim Verkäufer, wie etwa für zusätzliche Umzugskosten. Doch auch in diesem Fall muss ein Käufer nicht ewig warten und kann seinen Rücktritt schriftlich erklären. Hierfür muss er dem Verkäufer eine angemessene Nachfrist setzen, in der er doch noch die Übergabe erbringen kann.
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