Wer seine Wohnung tageweise an Touristen vermietet, kann erheblich höhere Einnahmen verzeichnen als bei einem üblichen Mietvertrag. Nur: Ist das auch erlaubt?

Natürlich kann ein Wohnungseigentümer in einer Wohnanlage seine Wohnung vermieten. Die Vermietung erfolgt dann mittels Mietvertrag über einen längeren Zeitraum und der üblichen Mietvertragslaufzeiten von mindestens 3 Jahren. „Manche Wohnungseigentümer vermieten ihre Wohnung in Wohnanlagen aber über das Internet bzw. einen Tourismusverband für eine kurze Dauer (wenige Tage bis zu einem Monat)“, erläutert Fachgruppenobmann Stv. Ing. Armin Nesler, Geschäftsführer der Mag. Kofler Vermögenstreuhand GmbH, Götzis. „Dabei handelt es sich dann meistens um einen Beherbergungsvertrag. Der Beherbergungsvertrag beinhaltet Elemente des Mietvertrags, aber auch solche des Dienst-, Werks- und Kaufvertrags. Werden zusätzlich zur kurzfristigen Wohnmöglichkeit weitere Leistungen wie z. B. Reinigung erbracht, so ist von einem Beherbergungsvertrag auszugehen.“

„Bei kurzfristiger Vermietung ist die Widmung der Eigentumswohnung entscheidend.“

Ing. Armin Nesler
Mag. Kofler Vermögenstreuhand GmbH

Bei der Vermietung an Touristen oder Reisende kommt es zwangsläufig zu einer höheren Frequentierung der Allgemeinteile der Wohnanlage. Ing. Armin Nesler: „Das stellt eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung dar.“ Es lässt sich im Wohnungseigentumsbegründungsvertrag prüfen, ob diese Widmung bereits vorhanden ist oder nicht. Wenn das nicht im Vertrag steht, ist eine solche Vermietung nicht erlaubt, denn sie verletzt schutzwürdige Interessen der anderen Wohnungseigentümer. „Gegen Wohnungseigentümer, welche trotzdem ihre Wohnung widmungswidrig vermieten, kann jeder Wohnungseigentümer mit Unterlassungs- bzw. Beseitigungsklage im streitigen Rechtsweg vorgehen. Das entspricht ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung.“