„Unleidliches Verhalten“ stellt nach dem Mietrechtsgesetz einen Kündigungsgrund dar. Gemeint ist rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten, das den Mitbewohnern das Zusammenwohnen verleidet. Auch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit wird als Kündigungsgrund angeführt. Bei Gericht muss die schwierige Frage geklärt werden, ob ein Kündigungsgrund erfüllt wird oder nicht. Gute Chancen bestehen, wenn das Verhalten in der Regel durch längere Zeit oder durch häufige Wiederholungen gesetzt wird. Einmalige Vorfälle müssen allerdings besonders gravierend sein, wenn sie eine Kündigung rechtfertigen sollen. Im Wesentlichen geht es um das Gesamtverhalten von Mietern und müssen die örtlichen Verhältnisse, insbesondere der im Haus übliche Umgangston berücksichtigt werden.

Wiederholungsgefahr?

Die Gerichte beurteilen insbesondere eine Wiederholungsgefahr. In den vergangenen Jahren wurden zum Beispiel Fälle der Prostitution, Körperverletzungen, jahrelange Lärmbelästigungen, stundenlanges, lautes Hundegebell oder das Verstellen der Hauseinfahrt als Kündigungsgründe bewertet. Schwierig wird die Praxis beim Verhalten von psychisch kranken Personen: Der Kündigungsgrund des unleidlichen Verhaltens setzt regelmäßig kein Verschulden des Mieters voraus. Vielmehr kommt es darauf an, ob das Verhalten als grob ungehörig angesehen werden muss, auch wenn es etwa auf eine geistige Erkrankung zurückzuführen ist. Grundsätzlich hält der Mieterschutzverband Österreich fest: „Entscheidungen des OGH sind bei der Beurteilung konkreter Fälle immer zu beachten, eine genaue Einzelfallbeurteilung können sie aber nicht ersetzen.“ Weitere Informationen auf www.mieterschutzverband.at