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Im letzten Beitrag thematisierten wir die Immobilienertragssteuer und ihre Steuersätze für Alt- und Neufälle. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, welche die Befreiung der Immobilienertragssteuer vorsehen. Eine Ausnahme macht der Gesetzgeber bei der Veräußerung von Eigentumswohnungen und Eigenheimen. Keine Immobilienertragssteuer müssen jene zahlen, die eine Liegenschaft veräußern, welche zuvor als Hauptwohnsitz des Verkäufers gedient hat oder wenn das Gebäude selbst hergestellt wurde.

„Die Hauptwohnsitzbefreiung bei der Immobilienertragssteuer
erstreckt sich auch auf den Grund und Boden
bis zu einer Fläche von 1000 m².“

Mag. Bernd Hagen M.A.
Realbüro Hagen

Eigenheime und Eigentumswohnungen können somit steuerfrei veräußert werden, wenn diese dem Verkäufer für mindestens zwei Jahre als Hauptwohnsitz gedient haben und durch den Verkauf der Hauptwohnsitz aufgegeben wird sowie, wenn innerhalb der letzten 10 Jahre zumindest für 5 Jahre durchgehend der Hauptwohnsitz in der zu verkaufenden Immobilie war.

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