Allgemein bekannt ist, dass Mietverträge üblicherweise
für drei Jahre befristet werden.

Kann ich meine Immobilie auch nur für zwei Jahre vermieten? Dies hängt von der Art des Objektes ab. Bei Einfamilienhäusern können Mietverträge beliebig lang und beliebig kurz abgeschlossen werden. Anders bei Wohnungen: Wenn diese ganz- oder teilweise dem Mietgesetz unterliegen und weniger als drei Jahre vermietet werden, ist diese kürzere Fristvereinbarung automatisch ungültig und kommt kraft Gesetz ein unbefristetes Mietverhältnis zustande.

„Bei der Vermietung ist
die rechtliche Überprüfung, ob das Vereinbarte auch
dem Gesetz entspricht unablässig.“

Mag. Bernd Hagen M.A.
Realbüro Hagen

Die Auswirkungen sind fatal – das Mietverhältnis kann nicht mehr von der Vermieterseite gekündigt werden, ohne dass ein gesetzlich verankerter Kündigungsgrund vorliegt. Der Vermieter muss das Mietverhältnis aufrecht halten, so lange sich der Mieter an den Mietvertrag hält. Benötigt der Vermieter die Wohnung für sich selbst oder für seine Kinder (Eigengebrauch), so wird im Zweifel vom Gericht beurteilt, ob es dem Vermieter unzumutbar ist selbst eine Wohnung anzumieten.

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