Soweit nicht Gefahr in Verzug (Wasserrohrbruch, Feuer etc.) besteht, muss der Mieter den Vermieter nur nach entsprechender Anmeldung oder Terminvereinbarung und zu üblichen Tageszeiten in die Wohnung lassen. Dazu hat er den Termin rechtzeitig bekannt zu geben und es hat eine entsprechende Terminabsprache zu erfolgen. Die gesetzlichen Regelungen enthalten keine speziellen Formvorschriften dafür. Zweckmäßig wird eine schriftliche Anmeldung sein, sie kann aber auch per Hausanschlag oder mündlich erfolgen. Der wichtige Grund für das Betreten der Wohnung ist vom Vermieter bekannt zu geben. Diese dürfen von ihrem Betretungsrecht nur auf eine möglichst schonende Weise Gebrauch machen. Erfordert der wichtige Grund den Zutritt mehrerer Personen, hat eine Koordinierung stattzufinden, damit die Anzahl der Betretungen möglichst gering gehalten werden kann. Interessen der Mieter sind dabei zu berücksichtigen. Dies umso mehr, je weniger dringend der Grund für den Zutritt ist. Soweit es sich nicht um dringend notwendige Erhaltungsarbeiten handelt, werden berufstätige Mieter erwarten dürfen, dass die Anmeldung mehrere Tage vor dem erwünschten Zutritt erfolgt.

Urlaubsvorsorge treffen

Kann der Mieter den Zutritt zum gewünschten Termin wegen Verhinderung nicht ermöglichen, ist es ratsam den Vermieter bzw. die Hausverwaltung darüber zu informieren und zumutbare Ersatztermine anzubieten. Zu beachten ist dabei, dass in dringenden Fällen oder bei längerer Verhinderung (zum Beispiel Kur, Urlaub) der Mieter grundsätzlich Vorsorge dafür treffen sollte, dass ein berechtigter Zutritt zur Wohnung auch in seiner Abwesenheit ermöglicht werden kann (etwa durch Verwandte oder sonstige Vertrauenspersonen).

Weitere Informationen auf www.mieterhilfe.at