Wird die Nachtruhe regelmäßig gestört, hängt bald der Haussegen schief. Nicht immer sind es rücksichtslose Nachbarn über oder neben den Schlaflosen. Denn wenn Schritte, Möbelrücken und Stimmen ebenso wie die WC-Spülung, das Fernsehprogramm und Computerspiele deutlich hörbar sind, liegt es nicht immer an den Nutzern, sondern am Gebäude. Denn leitet ein Bauwerk den Schall besonders gut, kann selbst der normal agierende Mieter über dem Schlafzimmer wie ein Trampeltier wirken. Vielleicht wurde „nur“ die Trittschalldämmung in dem Gebäude schlecht ausgeführt. Helfen gute Gespräche, dicke Teppiche und das Einschalten der Hausverwaltung nichts mehr, so ist bei anhaltender Lärmbelästigung eine Schallmessung angeraten.

Gutachten bringt Klarheit

Juristen verweisen auf die Frage, ob etwas zu laut ist, dass dies immer nach der Ortsüblichkeit beurteilt wird. Kommt ein Zwist bis vor Gericht, werden Sachverständige beigezogen, die mit Lärm- oder Schallmessungen die behauptete Lärmbeeinträchtigung messen und entscheiden, ob diese das ortsübliche Maß objektiv überschreiten. Bei dem festgestellten Maßstab kommt es auf besondere Empfindlichkeiten Einzelner nicht an: Ob ein Hausbewohner wirklich empfindlich in seiner Wohnqualität gestört wird oder er selbst einfach ein höchst empfindlicher Mitbewohner ist, lässt sich mit konkreten Zahlen besser nachweisen. Werden etwaige bauliche Mängel festgestellt, können Mieter eine Mietzinsminderung geltend machen oder Vermieter zur Nachbesserung beim Tritt- oder Luftschall verpflichtet werden. Dies ist jedoch individuell festzustellen – auch hier kann der Gutachter objektiv urteilen.