Beim Errichten eines Gartenzauns sind Bedürfnisse wie Geschmäcker betreffend Art und Höhe der Einfriedung verschieden.

Manche Hausbesitzer grenzen ihren Grund nur durch ein halbhohes „Zäunchen“ ab, andere wünschen sich mehr Privatsphäre mit einem höheren und blickdichten Zaun. Das Aufstellen und der Grundstücksbegrenzung führt immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Anwohnern. Die Gesetzeslage zum Aussehen von Einfriedungen ist allerdings nur sehr vage geregelt. Österreich hat nicht eine, sondern neun unterschiedliche Bauordnungen. Welche Zäune zulässig sind, hängt daher von den einzelnen Bundesländern bzw. den Gepflogenheiten der jeweiligen Gemeinde ab. Die bewilligungsfreie Obergrenze für die Höhe von Zäunen inklusive Sockel oder baulicher Fundamente beträgt in Vorarlberg 1,80 Meter. Einfriedungen gegenüber öffentlichen Straßen sind anzeigepflichtig.

Bebauungspläne beachten

Für Zaun oder Hecke trägt der Eigentümer die Kosten der Erhaltung. Wenn Zäune beiden Nachbarn gehören, besteht jeweils bis zur Hälfte ein Nutzungsrecht sowie die Verpflichtung, anteilsmäßig zur Erhaltung beizutragen. Grundbesitzern steht es grundsätzlich frei, ob sie ihren Grund komplett einfrieden oder nicht. Der Eigentümer kann grundsätzlich unter Einhaltung der rechtlichen Richtlinien über Art und Aussehen seines Zauns frei bestimmen. Dem Zaundesign sind daher theoretisch in Bezug auf Material und Form keine Grenzen gesetzt. Der Eigentümer entscheidet, ob sein Zaun etwa aus Metall, Holz, Stein oder Kunststoff angefertigt sein soll.
Allerdings muss man sich vorher erkundigen, ob die Wohngemeinde über einen Bebauungsplan (nach § 28 Raumplanungsgesetz) oder eine Verordnung nach § 9 Baugesetz Festlegungen getroffen hat, an welche die Eigentümer bzw. Bauherrn gebunden wären. Auskunft erteilt das örtliche Bauamt.