Winterdienst, also Gehwege von Schnee und Eis freizuhalten,
ist auch dann erforderlich, wenn es nicht geschneit hat.

„Sichere Gehwege innerhalb einer Wohnanlage sowie auf öffentlichen Gehwegen vor dem Privatgrundstück sind auch dann zu gewährleisten, wenn kein Schnee gefallen ist.“ Daran erinnert Harry Preisl, Geschäftsführer von Cura Immobilien, Dornbirn. Der erfahrene Hausverwalter weiß: Unter 3 °C kann es rutschig werden. „In solchen Fällen muss wenigstens eine Sichtkontrolle durchgeführt und manchmal auch gesalzen werden. Das kann richtig ins Geld gehen.“ Für die Schneeräumung ist prinzipiell der Grundstückseigentümer zuständig. Je nach Gemeinde und Lage des Grundstückes auch auf öffentlichen Verkehrsflächen (Gehsteige) vor dem Haus. In einer Wohnanlage z. B. muss der Gehweg zum Eingangsbereich mindestens eine Schaufel breit vom Schnee und Eis freigehalten werden. Die Schneeräumung kann von einem Bewohner, von einer externen Person oder von einer Firma erledigt werden. Problematisch ist nur die Haftung. Die Zahl der Gerichtsverfahren nach Stürzen im Winter mehrt sich, da niemand mehr die Verantwortung für sich selber übernehmen möchte.

„Bei Temperaturen um den Gefrierpunkt sind Kontrollen der Gehwege erforderlich.“

Harry Preisl
Cura Immobilien

Harry Preisl: „Falls ein Besucher oder Bewohner der Wohnanlage aufgrund mangelhafter Schneeräumung oder Salzung ausrutscht und sich verletzt, ist grundsätzlich die Eigentümergemeinschaft hierfür haftbar. Wenn ein Bewohner oder Angestellter die Schneeräumung durchführt, regelt die Gebäudeversicherung (Haftpflicht) solche Schadenersatzansprüche.“ Beauftragte Firmen sind selbst versichert.

Je nach dem Verlauf der kalten Jahreszeit kann der Winterdienst in einer Wohnanlage sehr kostspielig werden und ab und zu die Betriebskosten regelrecht sprengen. Obwohl im vergangenen Dezember im Rheintal nur selten Schnee geräumt werden musste, bescherten die Kontrollen und das Salzen den Hausverwaltern satte Rechnungen durch die Dienstleister.