Wer seine Eigentumswohnung an Touristen vermietet, verdient mehr als bei regulären Mietverhältnissen.
Allerdings gelten auch andere Spielregeln.

Darf ich meine Eigentumswohnung eigentlich an Touristen vermieten und haben die Miteigentümer der Wohnanlage dabei mitzureden? Solche Fragen werden Baumeister Herbert Kapeller, Exacting Feldkirch, Sachverständige & Immobilien, in jüngster Zeit vermehrt gestellt.

„Wer eine Eigentumswohnung als Ferienwohnung vermieten will, braucht dafür die Zustimmung aller anderen Wohnungseigentümer des Hauses“, erläutert Baumeister Kapeller. Zudem sind Wohnanlagen nicht für touristische Nutzung gewidmet. Das hat der Oberste Gerichtshof bereits im Jahr 2014 klargestellt: „Die touristische Nutzung eines als Wohnung gewidmeten Wohnungseigentumsobjekts für die Dauer von jeweils 2 bis 30 Tagen ist eine genehmigungspflichtige Widmungsänderung.“ Eine touristische Nutzung ohne Vorliegen der entsprechenden Widmung widerspricht also der Gesetzeslage.

„Wenn eine Wohnung touristisch genutzt wird,
muss eine entsprechende Widmung vorliegen.“

Herbert Kapeller
Exacting

Herbert Kapeller berichtet von Bauträgern, die Wohnungskäufern Verträge vorlegen, die eine Zustimmung zur kurzfristigen Vermietung der anderen Wohnungen im Objekt enthalten. „Natürlich muss aber auch hier zuerst die Widmung vorliegen. Zudem muss sich ein Käufer darüber klar sein, dass er in absehbarer Zeit in einer Art Hotel mit ständig wechselnden Mietgästen daheim ist.“ Dieser dauernde Wechsel beansprucht die Immobilie, es muss auch damit gerechnet werden, dass sich Urlauber anders verhalten als Eigentümer bzw. Dauermieter, die auf Ruhe setzen. Weiters muss ein Vermieter damit rechnen, dass das Finanzamt Steuern nachfordert und die Gemeinde die obligatorische Gästetaxe kassieren möchte.