Ist die Befreiung von der Immobilienertragssteuer für Hauptwohnsitze auch bei Mietkauf
und bei Familienmitgliedern im Erbfall anwendbar?

Grundsätzlich sind Gewinne aus Immobilienverkäufen mit bis zu 30 Prozent zu besteuern. Dazu erläutert Klaus Suppan vom Immoteam7: „Es gibt aber für selbst bewohnte Immobilien eine Befreiung von der ,ImmoEst‘.“ Um diese „Hauptwohnsitzbefreiung“ für sich beanspruchen zu können, muss einer der zwei Befreiungstatbestände zutreffen:

Hauptwohnsitz – Vom Kauf bis zum Verkauf wurde die Immobilie durchgehend als Hauptwohnsitz genutzt, mindestens aber 2 Jahre. Der Wohnsitz muss danach aufgegeben werden.

„5 aus 10 Jahre“-Regel – Wurde die Immobilie in den letzten zehn Jahren mehr als fünf Jahre als Hauptwohnsitz genutzt, so steht die Hauptwohnsitzbefreiung ebenfalls zu. „Unklar war lange, ob die „5 aus 10“-Regel zum Beispiel auch bei Kindern, die im Elternhaus lebten, oder auch bei Mietern im Mietkaufmodell angewendet werden kann. Die Frage ist nun definitiv mit Ja zu beantworten“, kann Klaus Suppan unsichere Verkaufswillige beruhigen.

„Steuerbefreiung ist auch für Erben möglich,
die eine Wohnung einst selbst bewohnt haben.“

Klaus Suppan
Immoteam7

Ein Beispiel: Ein Vater hinterlässt seinem Sohn seine Eigentumswohnung. Der Sohn ist zwar schon vor drei Jahren ausgezogen, lebte davor aber mit seinen Eltern in der Wohnung. Verkauft er die Wohnung, so kann er grundsätzlich die Hauptwohnsitzbefreiung für sich in Anspruch nehmen. Die Befreiung bleibt allerdings auch in diesem Fall auf bebaute Grundstücke bis maximal 1000 Quadratmeter beschränkt. Zudem wird vorausgesetzt, dass die Immobilie nicht gewerblich genutzt wurde.

Klaus Suppan rät deshalb: „Lassen Sie ihre persönliche Steuersituation immer erst von einem Profi durchleuchten, bevor Sie einen Verkauf fixieren.“