Kündigung der Hausverwaltung
Ein Verfahren zur Abberufung des Verwalters kann lange dauern und riskant sein. Die Wohnungseigentümer müssen eine Mehrheit – gerechnet nach den im Grundbuch ersichtlichen Nutzwertanteilen – zusammenbringen, was bei vielen Objekten gar nicht so einfach ist. In vielen Fällen erfolgt dies durch eine Abstimmung bzw. Beschlussfassung. Wohnungseigentümer, die eine solche Kündigung möchten können eine solche Abstimmung in Form eines Umlaufbeschlusses durchführen. Wichtig ist, dass am Abstimmungsergebnis der Tag an dem die Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt und wann diese endet angeführt wird. Weiters muss dem Abstimmungsergebnis eine Rechtsbelehrung angeschlossen werden. So kann jeder Wohnungseigentümer innerhalb eines Monats ab Anschlag des Beschlusses beim zuständigen Gericht einen Antrag einbringen, mit der Feststellung, dass der Beschluss wegen formeller Mängel, Gesetzwidrigkeit oder Fehlens der erforderlichen Mehrheit als rechtsunwirksam anzusehen ist. Wird kein solcher Antrag eingebracht, kann dem Hausverwalter das Kündigungsschreiben übermittelt werden, wobei auch hier die gesetzliche Frist eingehalten werden müssen.
Grobe Pflichtverletzung
Einzelne Wohnungseigentümer können einen Verwaltervertrag durch Antrag bei Gericht auflösen und zwar dann, wenn dem Verwalter eine grobe Verletzung seiner Pflichten nachgewiesen werden kann. Als grobe Pflichtverletzungen wurden unter anderem die Unterlassung der Abrechnung bzw. erheblich verspätete Rechnungslegung, die verspätete und wegen ihrer Unzulänglichkeit praktisch unüberprüfbare Jahresabrechnungen, fehlende oder falsche Informationen oder Begünstigung einzelner Miteigentümer zum Schaden anderer angenommen. Weitere Informationen auf www.konsument.at