Meist wird eine monatliche Betriebskostenpauschale eingehoben und die tatsächlichen Kosten werden einmal jährlich abgerechnet. Die Abrechnung der Betriebskosten muss bis spätestens 30. Juni des Folgejahres vorliegen. Es empfiehlt sich die Betriebskostenabrechnungen zu überprüfen. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass auch Reparaturrechnungen für Aufzüge, Rauchfänge, Leitungen etc. weiterverrechnet werden. Auch für Manipulationsspesen wie Übermittlung von Zahlscheinen und Rechtsanwaltskosten müssen Mieter nicht aufkommen.

Den Mietern dürfen folgende Kosten weiterverrechnet werden:
• Wassergebühren
• Kosten der regelmäßigen Rauchfangkehrung
• Kanalgebühren
• Kosten der Schädlingsbekämpfung und Müllabfuhr
• Kosten der allgemeinen Hausbeleuchtung
• Kosten für die Aufwendungen der Hausbetreuung (Reinigung)
• Kosten der Gebäudeversicherung gegen Feuer- und gegen Wasserschäden
• Kosten der gesetzlichen Haftpflichtversicherung
• Kosten für die Verwaltung des Hauses
• Kosten für den Betrieb von Gemeinschaftsanlagen (z. B. Waschküche, Sauna, Schwimmbad, Aufzug, gemeinsame Heizanlage).

Die Mieter können Einsicht in die Belege nehmen. Ergibt sich aus der Abrechnung ein Guthaben, muss dieses zurückerstattet werden, Fehlbeträge werden nachgefordert. Bei einer gemeinsamen Heiz- und/oder Warmwasserversorgung wird die Aufteilung durch das Heizkostenabrechnungsgesetz geregelt. Energiekosten werden je nach Verbrauch auf die einzelnen Abnehmer aufgeteilt. Dafür braucht man in den einzelnen Nutzungsobjekten Messgeräte zur Ermittlung des jeweiligen Verbrauchs. Der Rest wird nach der beheizbaren Nutzfläche aufgeteilt.

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