Ein Garten, der von jedem Mieter frei benutzt werden kann, ist eine Gemeinschaftsanlage. Die Kosten für die regelmäßige Gartenbetreuung und -pflege wie das Rasenmähen, evtl. Sträucher schneiden etc. können als Betriebskosten anteilig an die Mieter weiterverrechnet werden. Größere Arbeiten, wie das Fällen eines Baumes oder eine erstmalige Neubepflanzung zählen nicht zu den Betriebskosten. Der Gemeinschaftsgarten ist im Regelfall allen Mietern zugänglich zu machen, kein Mieter darf einen Teil der Fläche für sich allein beanspruchen. In der Hausordnung kann geregelt sein, was im Garten erlaubt ist und was nicht. Wer ein Blumen- oder Hochbeet anlegt oder einen Baum pflanzt, sollte vorher die Zustimmung des Vermieters einholen.

Sonnenschirme sind erlaubt

Die Mietervereinigung Österreich klärt auf „Kann der Garten nicht von allen Mietern benützt werden, sondern nur von einer bestimmten Gruppe von Mietern, dann dürfen die dafür anfallenden Betriebskosten auch nur den tatsächlichen Nutznießern verrechnet werden“. In so einem Fall können die Mieter gemeinsam mit dem Vermieter bestimmen, wer Teilnehmer der Gemeinschaftsanlage ist und eine separate Vereinbarung treffen, die Betriebskosten und Erhaltung regelt. Wenn dieses Mitspracherecht nicht gegeben ist, wird eine Rechtsberatung bei einer Einrichtung wie der Mietervereinigung, der Arbeiterkammer oder einem Rechtsanwalt empfohlen. Die Einrichtung und Nutzung des eigenen Balkons bzw. der eigenen Terrasse stehen dem Mieter frei – solange die Nachbarn nicht gestört werden oder die Regeln des Hauseigentümers (z. B. Hausordnung) missachtet werden. Möbel, Sonnenschirme und Pflanzen sind ortsüblich und können auch ohne Genehmigung des Vermieters aufgestellt werden. Weitere Informationen auf mietervereinigung.at